Pflegegrade & Sachleistungen

Das aktuelle Pflegeeinstufungssystem

Azaé Seniorenservice Karlsruhe

Seit dem 1. Januar 2017 besteht das System zur Pflegeeinstufung aus fünf Pflegegraden, die mit dem Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die drei bisherigen Pflegestufen ersetzen. Diese neue, differenziertere Abstufung ermöglicht eine passgenaue Einschätzung des individuellen Pflegebedarfs.

Seitdem ist nicht mehr der zeitliche Hilfebedarf bei körperlichen Tätigkeiten der Maßstab für die Pflegebedürftigkeit, sondern die Selbstständigkeit des Menschen. Psychische Erkrankungen und kognitive Beeinträchtigungen werden stärker berücksichtigt, denn es kommt nun auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Einzelnen an. Dies kommt beispielsweise Demenzkranken zugute.

Mit der Einstufung in einen der Pflegegrade besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse. Diese Unterstützung kann aus 2 Komponenten bestehen: Pflegesachleistungen finanzieren die in Anspruch genommenen Leistungen ambulanter Pflegedienste. Das Pflegegeld soll pflegende Angehörige entlohnen und steht somit nur privat Gepflegten zu.

Die Pflegesachleistungen sind wie folgt gestaffelt:

Pflegegrad Pflegesachleistung ambulant
1
2 724 €
3 1.363 €
4 1.693 €
5 2.095 €

Sonderstellung des Pflegegrades 1

Wer in Pflegegrad 1 eingestuft ist, ist nur gering in der eigenen Selbstständigkeit beeinträchtigt und erhält daher weder Pflegegeld noch die Kostenerstattung für Pflegesachleistungen. Für eine hauswirtschaftliche Unterstützung, eine Alltagsbegleitung und ähnliche Serviceleistungen steht den Betroffenen der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Um größere Beeinträchtigungen zu vermeiden, können alle Personen mit Pflegegrad weitere Leistungen der Pflegeversicherung beantragen.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Pflegeberatung
  • Finanzierung von Pflegehilfsmitteln
  • Zuschüsse für Anpassungen des Wohnumfelds
  • Pflegekurse für private Pflegepersonen
  • Etc.

Gutachten zur Pflegeeinstufung – wie läuft das ab?

 

Um einen bestmöglichen Überblick über die jeweilige Lebenssituation zu erlangen, werden folgende sechs Module begutachtet:

  • Mobilität: Wie beweglich ist die Person? Kann sie selbständig aufstehen, sich in der Wohnung bewegen, alleine Treppen steigen?
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten: Wie steht es um das zeitliche und räumliche Orientierungsvermögen der Person? Erkennt sie Gefahren? Kann sie Gesprächen folgen und sich an ihnen beteiligen?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Bestehen nächtliche Unruhen, Ängste oder Aggressionen? Zeigt die Person gar Abwehrreaktionen bei der Pflege, die eine Belastung für pflegende Angehörige darstellen?
  • Selbstversorgung: Ist selbstständiges Waschen, Anziehen, Essen und Trinken möglich? Kann die Person alleine zur Toilette gehen?
  • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderung und Belastungen – sowie deren Bewältigung: Kann die Person ihre Medikamente korrekt nehmen oder den Blutzucker selbst messen? Kann sie selbstständig einen Arzt aufsuchen?
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie steht es um die selbstständige Tagesplanung? Ist es möglich, andere Menschen ohne Hilfe zu kontaktieren?

Gewichtung der Module

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die Ergebnisse des Gutachtens in einem Punktesystem wie folgt verrechnet:

  • Mobilität
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten /
    Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits - und therapiebedingten
    Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
    Kontakte

Haben Sie die gewünschte Information gefunden?

Bei Fragen zum System der Pflegeeinstufung, zu einzelnen Pflegegraden oder wenn Sie Beratung zu Ihrem konkreten Fall wünschen, wenden Sie sich bitte an unsere fachkundige Auskunft. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Devis

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